Aturien - Verein & Koenigreich

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 Betreff des Beitrags: AGB's des Aturien e.V.
BeitragVerfasst: Freitag 6. Juli 2012, 21:15 
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Vorstand
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Beiträge: 150
Wohnort: Sitz Bruchsal
Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB
des Aturien g.e.V., Bruchsal
- Stand: 28.12.2006 -

§ 1 Zustandekommen des Vertrages
(1) Vertragspartner sind Teilnehmer und der
Verein
Aturien
Bruchsal
eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgericht Bruchsal unter VR 1173
(...)
- im weiteren Veranstalter genannt -
(2) Der Vertrag kommt durch die Anmeldebestätigung des Veranstalters zustande. Reagiert
der Veranstalter nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Anmeldung, so ist der
Teilnehmer an diese nicht mehr gebunden. Der Teilnehmer wird im Rahmen seiner
Anmeldung auf diesen Umstand hingewiesen.
(3) Die Teilnahme an einer unter Abs. 2 genannten Veranstaltung ist als Spieler-Charakter SC
oder als Nicht-Spieler-Charakter NSC möglich.
(4) Bei Veranstaltungen die keiner Anmeldebestätigung bedürfen, kommt der Vertrag durch
die Teilnahme des Teilnehmers an der Veranstaltung zustande. In diesem Fall kommt Abs.
3 nicht zur Anwendung; ebenso nicht die § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 3 und §§ 7 - 10.

§ 2 Besondere persönliche Vorraussetzungen des Teilnehmers
(1) Der Teilnehmer hat spätestens zu Beginn der Veranstaltung das 18. Lebensjahr vollendet.
Des weiteren wird die volle Geschäftsfähigkeit vorrausgesetzt.
(2) Für Teilnehmer die zum Zeitpunkt der Anmeldung noch minderjährig sind, aber spätestens
zu Beginn der Veranstaltung das 18. Lebensjahr vollenden, schließt stellvertretend ein
Erziehungsberechtigter den Vertrag für den Teilnehmer ab.
(3) Teilnehmer, die das 18. Lebensjahr zu Beginn der Veranstaltung noch nicht vollendet
haben, können nur in Begleitung eines ebenfalls teilnehmenden Erziehungsberechtigten
teilnehmen.

§ 3 Ausschluß von der Veranstaltung
(1) Der Veranstalter behält sich das Recht vor Teilnehmer die gegen die AGB verstoßen von
der Veranstaltung auszuschließen.
.../4
AGB Aturien 28.12.2006
(2) Eine Rückerstattung des Teilnehmerbeitrages (gesamt oder anteilig) ist im Falle des
Ausschluß ausgeschlossen.

§ 4 Sicherheit
(1) Der Veranstalter behält sich das Recht vor zu Veranstaltungsbeginn die Ausrüstung
(insbesondere Polsterwaffen und Rüstungen) einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen. Die
Sicherheitsprüfung entzieht sich jeglicher Haftungszugeständnisse seitens des
Veranstalters. Jeder Teilnehmer hat sich deshalb selbst von der Sicherheit seiner
Ausrüstung zu überzeugen und unsichere Ausrüstung aus dem Gebrauch zu nehmen.
(2) Der Teilnehmer unterläßt übermäßigen Alkoholkonsum.
(3) Das Rauchen von Tabakwaren ist nur eingeschränkt erlaubt.
(4) Den Anweisungen des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter und seiner
Erfüllungsgehilfen ist Folge zu leisten.

§ 5 Haftung
(1) Mit Ausnahme der Verletzung von Leben , Körper, Gesundheit und Freiheit wird die
Haftung wie folgt beschränkt: Der Veranstalter haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit sowie für vorsätzliche und grob fahrlässige Schäden seitens
seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(2) Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, Pflichtverletzung und Verzug
sind bei leichter Fahrlässigkeit auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens beschränkt.

§ 6 Urheberrechte
(1) Alle Rechte an seitens des Veranstalters gemachten Ton-, Film- und Videoaufnahmen
bleiben dem Veranstalter vorbehalten.
(2) Der Veranstalter ist berechtigt, die ganze Veranstaltung oder Teile davon aufzuzeichnen
und diese Aufzeichnungen zu Zwecke der Eigenwerbung zu verwerten.
(3) Alle Rechte an der aufgeführten Handlung, sowie dem vom Veranstalter verwendeten
Ensemble von Begriffen, Eigennamen und NSCs bleiben dem Veranstalter vorbehalten.
Die Rechte an SCs, ihrer Geschichte sowie ihrem Teil der Handlung verbleiben bei dem
jeweiligen Teilnehmer.
(4) Aufnahmen von Seiten der Teilnehmer sind für private Zwecke zulässig.
(5) Jede öffentliche Aufführung, Übertragung oder Wiedergabe von Aufnahmen, auch nach
Bearbeitung, ist nur mit Einverständnis des Veranstalters zulässig.

§ 7 NSC-Klausel
Nimmt der Teilnehmer als NSC an der Veranstaltung teil, so hat er den Anweisungen der
Spielleitung SL Folge zu leisten.

§ 8 Teilnehmerbeitrag, Zahlungsverzug
(1) Die Zahlung des Teilnehmerbeitrages erfolgt grundsätzlich im Voraus.
(2) Sollte die Zahlung bis zum Veranstaltungstermin nicht erfolgt sein, so ist wegen
verspäteter Zahlung ein Nachentgelt i.H.v. 10,00 € verwirkt. Unberührt davon bleibt das
Recht des Veranstalters, tatsächlich entstandene höhere Auslagen gegen Nachweis geltend
zu machen.
(3) Ist der Teilnehmerbeitrag noch nicht vollständig entrichtet, ist der Veranstalter berechtigt,
dem Teilnehmer eine Frist zur Zahlung zu setzen verbunden mit der Erklärung, daß er
nach Ablauf der Frist den Platz einem Dritten überläßt. Die gesetzte Zahlungsfrist muß
mindestens acht Tage betragen.
(4) Sollte ohne schuldhaftes Zutun des Veranstalter beim Einzug des Teilnehmerbeitrages im
Scheck- oder Lastschriftverfahren ein/e Rückscheck oder Rücklastschrift erfolgen, so hat
der Teilnehmer etwaige Fremdkosten zu tragen.
(5) Bei Anmeldung im Namen und Rechnung eines Dritten haftet der Anmeldende für dessen
Verbindlichkeiten aus dieser Verpflichtung als Gesamtschuldner.
(6) Rabatte
1. Werden Teilnehmern für die Wahrnehmung bestimmter Funktionen Rabatte vom
üblichen Teilnehmerbeitrag eingeräumt, so gilt die Differenz als gestundet, bis die
vereinbarte Leistung in vollem Umfang erbracht wurde. Von dieser Regelung sind
Rabatte für Sanitäter ausdrücklich ausgenommen.
2. Können die Teilnehmer nach Pkt. 1 die vereinbarte Leistung aus einem Grund nicht
erbringen, den der Veranstalter zu vertreten hat, so bleibt der Rabatt gleichwohl
bestehen.
(7) Werden Teilnehmer die als NSC teilnehmen gem. § 3 von der Veranstaltung
ausgeschlossen oder kommen sie gem. § 7 den Anweisungen der SL nicht nach, so können
sie über ihren Teilnehmerbeitrag hinaus auf die volle Höhe des SC-Teilnehmerbeitrags in
Anspruch genommen werden.

§ 9 Rücktritt des Teilnehmers
(1) Bei Rücktritt des Teilnehmers vom Vertrag gilt ein Stornoentgelt i.H.v. 10,00 € als
vereinbart.
(2) Sollte der Teilnehmer eine Ersatzperson benennen und mit dieser kommt ein Vertrag
zustande, so liegt es im Ermessen des Veranstalters, ob ein Stornoentgelt i.H.v. max. 5,00
€ erhoben wird.
(3) Bei Rücktritt versucht der Veranstalter den Teilnehmerplatz anderweitig zu vergeben.
Sollte dies nicht möglich sein, so liegt es im Ermessen des Veranstalters, ob er den
Teilnehmerbeitrag (anteilig) zurückerstattet. Ein Recht auf Rückerstattung ergibt sich
daraus nicht.

§ 10 Hinweis nach BDSG
(1) Der Teilnehmer ist einverstanden, daß seine Daten nach Erhalt er Anmeldung durch den
Veranstalter in einer automatisierten Kundendatei geführt werden.
(2) Die gespeicherten Daten zur Person des Teilnehmers können Name, Adresse,
Geburtsdatum, Telefon-/Mobilfunk- und Faxnummern, eMail-Adressen und
Photographien umfassen. Diese Stammdaten werden auf unbegrenzte Zeit gespeichert.
Darüber hinaus werden vorrübergehend Daten zur jeweiligen Veranstaltung gespeichert
(Charaktername, -klasse, etc.)
(3) Daten besonderer Art gem. § 3 Abs. 9 BDSG werden vertraulich behandelt und nur
erhoben und verarbeitet mit besonderer Einwilligung des Teilnehmers.

§ 11 Abweichende Klauseln für Gewerbetreibende
Die Ausübung von gewerblichen Tätigkeiten auf der Veranstaltung ist nur mit schriftlicher
Genehmigung des Veranstalters gestattet. Im weiteren gelten für Gewerbetreibende von dieser
AGB abweichende vertragliche Bestimmungen.

§ 12 Sonstiges
(1) Alle Nebenabreden und Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Sie erlangen
erst Gültigkeit nach der schriftlichen Bestätigung des Veranstalters. Das gilt auch für die
Abbedingung des Schriftformerfordernisses.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand - soweit das zulässigerweise vereinbart werden kann - ist
der Sitz des Veranstalters.
(3) Es gelten die AGB des Veranstalters in ihrer jeweils gültigen Fassung. Sie können auf den
Internetseiten des Vereins heruntergeladen werden und werden auf Wunsch auch in
elektronischer oder schriftlicher Form übermittelt. Die Fassung einer neuen AGB wird
rechtzeitig auf den Internetseiten bekannt gegeben und etwaigen betroffenen Teilnehmern
unter Setzung einer Widerspruchsfrist von mind. 30 Tagen mitgeteilt.
(4) Im übrigen gilt § 306 BGB.

_________________
Viele Gruesse!

Euer Vorstand
Tobias & Philipp & Andreas


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