Aturien-Staatswesen

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Staatsaufbau Aturiens

Übersicht zu Adel, Städte, Klerus, Exekutive, Legislative, Judikative und dem Duellwesen in Aturien.

Hier gehts direkt zur Adelshierarchie.


 

Der Adel

Der Adel gliedert sich in einen Feudaladel und einen Titularadel, wobei letzterer nicht erblich ist, sondern lediglich eine herausragende Position darstellt.

Feudaladel

Il re / la regina (Der König) (NSC)

"Sua Altezza il re!" = "Seine Majestät der König!" Anrede: Sua Altezza reale Der König ist Herrscher des Landes. Er ist lediglich an die Verfassung gebunden und wird durch den in festgelegten Abständen erfolgenden Reichseid der Landesfürsten bestätigt.

Hochadel

Der Hochadel ist direkt dem König Untertan. Die Landesfürsten sind direkt an der Regierung des Reiches beteiligt. Sie dürfen zwar eigene Truppen führen, sind jedoch dem Herzog zum Gefolge verpflichtet.

Il principe / la principessa (Fürst/Fürstin)

Anrede: Sua Altezza principe Direkter Lehnsmann des Königs, Herrscher über ein großen Landesteil.

Il marchese / la marchessa (Markgraf/Markgräfin)

Anrede: Sua Altezza margraviata il marchesino (Sohn) / la marchesina (Tochter) Der Markgraf hat zusätzlich zu seinen gräflichen Rechten einen eigenen Heerbann.

Mittlerer Adel

il conte / la contessa (Graf/Gräfin)

Anrede: il (mio) conte / Sua Altezza comitale (la contea = die Grafschaft) Der Graf hat das volle Gerichtsrecht und darf selbst Lehen vergeben.

Il visconte /la viscontessa (Vizegraf/Vizegräfin) (NSC /SC) Er ist als einziger Graf einem anderen Grafen als Lehensmann unterstellt.

Il barone / la baronessa (Freiherr / Freifrau mit Lehen) (ab hier SC)

Anrede: Sua Nobiltà Ein Baron übt die Gerichtsbarkeit in seiner Baronie aus und darf seinerseits Lehnsmänner haben. Er ist seinem Lehnsherren zum militärischen Gefolge verpflichtet.

Der Niedere Adel

Die Angehörigen des niederen Adels sind Lehensnehmer des Hoch oder mittleren Adels.

il cavaliere / la calvalliera (Ritter)

Anrede: Sua Nobiltà Die Ritter bilden den untersten und gleichzeitig zahlenmäßig größten Adelsstand. Viele Ritter haben ihr eigenes Gut, von dessen Erträgen sie leben. Sie sind ihrem Lehnsherren zum Kriegsdienst verpflichtet. Ein jeder Ritter hat seine Ausrüstung selbst zu stellen. Sie üben die Gerichtsbarkeit der „Leichten Hand“ aus. Ritter dürfen keine Lehnsnehmer haben, jedoch ist es üblich, daß sie Knappen und Waffenknechte in ihrem Dienst haben.

il signore / la signora (Junker / Dame)

Anrede: Sua Nobiltà Herr eines Land- oder Gutsbesitzes. Dieser Stand ist relativ neu. Das Gut eines Junkers ist zwar dem eines Ritters ähnlich, der Junker hat jedoch nicht die Rechte und Pflichten eines Ritters. So kann er kein Gerichtsrecht ausüben, er hat aber auch nicht dem Lehensherren den Kriegsdienst zu leisten, sondern muß bei Bedarf lediglich Gewappnete stellen und Proviant. Dieser Titel wird üblicherweise Patriziern vom mittlerem Adel verliehen , er ist bei einigen Familien erblich geworden. Der Titel wird von allen Mitgliedern der Familie getragen. Das jeweilige Familienoberhaupt mit Sitz in der Sinioria führt den Titel Don/Donna.

Der Titularadel

Der Titularadel ist im Gegensatz zum Feudaladel nicht erblich, er kommt durch besondere Position oder durch Verleihung zustande.

Il principe / la principessa (Prinz / Prinzessin)

Sua Altezza il principe ereditario = Seine Majestät der Kronprinz Sua Altezza il principe = Seine Majestät der Prinz bezeichnet den Nachkommen eines Fürsten. Die Kinder des Königs tragen diesen Titel ebenfalls, hierbei nimmt der Kronprinz, also der Thronfolger des Königs, eine besondere Position ein. Allen ist gemeinsam, daß sie ihren Titel nicht vererben können, bis auf den jeweiligen Thronprätendenten.

Il duca / la duchessa (Herzog/Herzogin)

Anrede: Sua Altezza ducale Heerführer des Reiches. Sein Lehen ist eigentlich ein Fahnenlehen, das er die Reichskriegsfahne als Zeichen seines Lehens erhält. Verbunden damit sind üblicherweise fürstliche Lehen. Derzeit ist der Fürst von Lystria Herzog des Reiches.

Il gransignore / la gransignora (Freiherr / Freifrau ohne Lehen)

Anrede: Sua Nobiltà Die herausragenden Patrizierfamilien führen diesen Titel, um sich von den anderen Patriziern abzuheben. Ursprünglich war er dem Gonfaloniere vorbehalten. Er ist inzwischen meist erblich, er kann von einem Grafen oder höher verliehen werden.

il esquirio ( Reichsritter) (NSC)

Anrede: Sua Nobiltà Angehöriger des reichsunmittelbaren niederen Adels (nicht der Landeshoheit eines Fürsten, sondern nur König und Reich unterstehend). Sie leben ausschließlich am Hof des Königs.

jeweiliger Titel (z.B. la dama) (Edeldame)

Anrede: Sua Nobilità Sie haben ein Amt an einem Hof oder in einer Verwaltung inne und sind hochangesehen. (z.B. Mundschenk, Truchsess, Senneschall, Kämmerer, Konnetabel, Marschall, usw.)

il paggio / la paggia (Edelknappe / -knappin)

Anrede: keine besondere Der Edelknappe hat seine Ausbildung zur Ritterschaft beendet jedoch seinen Ritterschlag nicht erhalten Kann wie ein Edelmann gegenüber anderen auftreten. Edelknappen sind meist zu arm, um selbst Ritter werden zu können. Ein weiterer Punkt können körperliche Gebrechen sein.

lo scudiero / la scudiera (Schildknappe / -knappin) (Knappe /Knappin)

Der Knappe ist in der Ausbildung zur Ritterschaft und damit seinem Ritter Rechenschaft schuldig. Der Schildknappe ist bereits so weit in seiner Ausbildung zum Ritter, daß er sein eigenes Wappen als Patch führen darf. Er hat seine Ausbildung nahezu abgeschlossen und kann schon Kommandogewalt übertragen bekommen. Er darf ein Schild mit dem Wappen seines Ritters führen.


 

Die Städte

Die Städte Aturiens haben sich seit der Neugründung des Reiches umfangreiche Rechte und Privilegien gesichert. So sind sie zwar den jeweiligen Lehensherren untertan, aber weitgehend autonom verwaltet. Die Städte haben einen Stadtrat (Sinioria), dem der Bürgermeister (Gonfaloniere) vorsteht. Der Stadtrat wird durch die Consilio del populo gewählt, in dem die Patrizier, also der Stadtadel, seinen Sitz hat und in den die Bürgerschaft die Priori entsendet. Vergleichbar ist dies mit dem römischen Senat, in den die Bürgerschaft die Volkstribunen entsandte. Voraussetzung für die Zuerkennung des vollen Bürgerrechts ist der selbständige Erwerb und die Zahlung von Steuern. Das eingeschränkte Bürgerrecht gestattet es, innerhalb der Stadtmauern zu wohnen. Jeder Stadtbürger ist zum Waffendienst verpflichtet, wobei die Zünfte jeweils eigene Bereiche der Stadtbefestigung unterhalten und bemannen müssen. Ausgenommen von dieser Regelung ist nur der Klerus.

Gilden „Arti Majori“

Dies sind u.a. die Gilden der Händler, der Magier und der Heiler. Sie gehörten ursprünglich zu den Zünften, bilden aber heute die Oberschicht der Stadtbevölkerung, viele sind als Patrizier ohnehin in den Stadtadel aufgestiegen. Durch ihre Position und ihren Wohlstand haben sie einen recht großen Einfluß, nicht nur in den Städten. Sie dürfen ihre eigenen Vertreter in den Reichsrat entsenden und ihre Mitglieder und Familien stellen oft eigene Bewaffnete zum Waffendienst.

Zünfte „Arti Minori“

In den Städten hat sich recht früh ein funktionierendes Zunftwesen entwickelt, das die Rechte der jeweiligen Handwerker gegenüber den Herrschenden vertrat. Gleichzeitig regulierte es interne Streitigkeiten und sorgte für eine Gerechtigkeit und soziale Absicherung ihrer Mitglieder. Laut Reichsgesetz ist jeder Handwerker verpflichtet, Mitglied in seiner Zunft zu werden, andernfalls darf er seinen Beruf nicht ausüben (darf). Die Zünfte regeln auch die Ausbildung der Gesellen und Meister.


 

Der Klerus

Auch wenn es keine Staatsreligion gibt, so haben die Priester, Mönche, Paladine und andere Angehörige der Glaubensrichtungen gewisse Sonderrechte. So sind sie zwar formell den Landesherren untertan, unterstehen aber auch ihrer eigenen Gerichtsbarkeit und können oft nur schwer zum Kriegsdienst einberufen werden. Hierfür haben einzelne Glaubensrichtungen ihre Orden gegründet, so die Credentes oder den Drachenorden.



Die Regierenden

Der Kronrat

Der Kronrat ist das oberste Regierungsgremium und berät den König in der Führung des Reiches. Dies sind: Die Landesherren der Provinzen Lystria, Venesto (hier herrscht der König selbst), Fridonia, Britonia, der Freistadt Aturo, Falturilion und den Thorlanden, sowie der Reichskanzler und der Reichskämmerer.

Der Reichsrat / Consilio Regale

Der Reichsrat ist das zweite Beratungsorgan des Königs. Er ist der um drei Mitglieder der Arti Majori, drei Mitglieder der Arti Minori sowie dem Bürgermeister von Calderon, erweiterte Kronrat.

Reichskanzler / Cancellarius

Der Reichskanzler ist der höchste Beamte im Staat. Er ist für die Einnahmen und Ausgaben des Staates zuständig, und nur dem König und dem Kronrat Rechenschaft schuldig. Er ist auch für die Führung der Commentarii zuständig, den Reichstagebüchern, in denen alle Vorkommnisse aufgezeichnet werden. Er verwahrt das Reichssiegel.

Reichskämmerer / Camerlengo

Der oberste Finanzbeamte des Reiches, zuständig auch für die Schatzkammer des Königs und die Verwaltung der direkt dem König gehörenden Güter.

Kammerherren / Cameriere

Das Wesen der Kammerherren, der Vertrauten des Königs, die häufig mit Sondervollmachten ausgestattet werden, ist seit der Gründung von Caldaron aufgekommen. Inzwischen ist diese Sitte auch an den Höfen der Landesherren eingekehrt. Es wird unterschieden in zwei Kategorien:

Cameriere di spada e cappa – „mit Schwert und Mantel“, die offiziell mit diesem Titel belehnten Kammerherren. Sie treffen sich regelmäßig zu Beratungen und empfangen ihre Ordres direkt vom König. Sie sind auch nur ihm Rechenschaft schuldig. Es gibt zwei Dutzend Kammerherren.

Cameriere segredi partecipati – „Geheimkämmerer“, die im Gegensatz zu den anderen Kammerherren nur zu besonderen Gelegenheiten am Hofe auftreten. Wie der Name bereits sagt, sind diese Titel nicht offiziell vergeben. Sie bilden eine verschworene Gemeinschaft, in der Namen nicht genannt werden. Lediglich dem König sind alle Namen und die genaue Anzahl bekannt.


 

Gerichtsbarkeit

Die Gerichtsbarkeit unterliegt formell dem König und den jeweiligen Lehensherren. Die Rechtsprechung wird jedoch meist von bestellten Richtern ausgeübt. Die Ritter haben in ihren Lehen jeweils das Recht der „Leichten Hand“, welches ihnen erlaubt, kleine Vergehen zu ahnden sowie Streitigkeiten des Zivilrechts zu schlichten. Sie dürfen keine Richter ernennen, wohl aber Praetoren, die wiederum das Recht der „Leichten Hand“ ausüben dürfen und in streitigen Fällen die Beweisaufnahme durchführen. Barone haben das volle Gerichtsrecht in ihren Ländern über die Bewohner ihrer Lehen und gleichzeitig die Obergerichtsbarkeit über die Rittergüter. Jedem Baron untersteht ein Appellhof, der gleichzeitig Revisionsinstanz für die einfache Gerichtsbarkeit ist.

Grafen haben das selbe Gerichtsrecht wie Barone.

Den Landesherren untersteht die gesamte Gerichtsbarkeit. Sie berufen die Richter ihres Landes und führen den Vorsitz im Kassationshof, dem jeweils obersten Gericht eines Landesteils. Über diesem steht nur noch der König selbst, der als oberster Richter des Reiches jederzeit Recht setzen kann. In den Städten, die den Landesherren direkt unterstehen, üben direkt von ihm berufene Prätoren und Richter die Gerichtsbarkeit aus. Es steht jedem Bürger Aturiens zu, im Falle eines Streites den Prätor anzurufen. Dieser entscheidet dann, ob er das Verfahren an den Richter übergibt. In Bagatellsachen darf er selbst Recht sprechen. Ebenso steht es jedem Bürger Aturiens zu, im Falle einer Verurteilung den Fall vor einen Apellhof zu bringen, wenn er begründete Zweifel an dem Urteil vorweisen kann. Dem mittleren und hohen Adel ist es vorbehalten sich in Gerichtsfällen von den Landesherren oder dem König verurteilen zu lassen.

Das Aturianische Recht sieht drei Reichsstände vor: Landbevölkerung, Stadtbürger und Adel. Daneben gesellen sich die Unfreien. Einzelne Gruppen unterstehen jedoch ihrer eigenen Gerichtsbarkeit, die wiederum nur dem König selbst untersteht. So haben die Magiergilden das Recht, in Strafverfahren gegen Zauberkundige die Anklage zu führen. Selbiges gilt für Mitglieder des Klerus. Umfangreiche Sonderrechte hat die Universität von Caldaron; sie untersteht dem König direkt und alle Angehörigen der Universität unterstehen nur der Universitätsgerichtsbarkeit. Überdies ist es den Angehörigen der Universität gestattet, Waffen zu führen und Satisfaktion zu geben.


 

Duellwesen

Das Recht, Satisfaktion mit der Waffe zugeben, ist dem Adel vorbehalten. Zusätzlich besteht innerhalb des Adels auch die Satisfaktionspflicht, die jedoch nur Mitgliedern des gleichen oder höheren Standes gewährt werden muß. Um jedoch das sinnlose Ausufern dieser ehrenhaften Tradition zu verhindern, ist es jedem derart Geforderten erlaubt, das Ehrengericht anzurufen (ein inoffizielles Gremium der entsprechenden Gesellschaftsschicht, alle Beteilligten haben sich dem Richtspruch zu unterwerfen). Dieses wird nach eigener Maßgabe entscheiden, ob Satisfaktion mit der Waffe gewährt werden muß oder ob der Streit auch anders geschlichtet werden kann. Duelle bis auf den Tod zwischen aturianischen Adligen sind offiziell verboten, was jedoch bislang leider wenig Erfolg zeigte.


 

Gesetzgebung

Die Gesetze Aturiens wurden durch die Neugründung des Reiches nach den Dunklen Jahren umfassend überarbeitet und zusammengefaßt. Sie gliedern sich in drei Bereiche: Die Constitutio feudi ist das Lehensrecht Aturiens und stellt eine Art Verfassung für das Reich dar. Sie regelt die Rechte und Pflichten der einzelnen Reichsstände. In ihr ist das Primat des Königs in allen weltlichen und religiösen Belangen festgelegt. Der Codex Criminalis ist die Sammlung der Strafgesetze des Reiches. Er regelt auch die Zuständigkeit der einzelnen Gerichte für die Im Corpus iuris civilis ist das Zivilrecht zusammengefaßt. Es stammt zum großen Teil noch aus dem Alten Reich und ist daher immer noch weitgehend auf Altaturianisch abgefaßt. Es exisitieren jedoch Übersetzungen, die jedoch häufig immer noch ungenau oder unvollständig sind.


geschrieben von: Karsten B. überarbeitet von: Tobias M.