Auszug

Aus Aturien – Wiki
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Erstes Buch: Über die Person im Einzelnen

Kapitel I. Über das Recht der natürlichen Personen

 

Artikel 1.Personen nach aturianischem Recht

(1) Der Begriff der Person umfasst nicht nur Menschen sondern auch alle anderen zweibeinigen Wesen, welche anerkanntermaßen nicht als Tiere gelten. (2) Unter Person versteht man weiter alle Wesen, welche anerkanntermaßen oder deutlich vom Tier zu unterscheiden sind. Das Tier ist vor allem durch seinen groben Unverstand von einer Person zu unterscheiden. (3) Nach aturianischem Recht kann nur eine Person Rechtsträger und Aturianer sein. (4) Dabei ist es nach aturianischem Recht auch unerheblich welches Geschlecht ein Wesen hat um eine oder keine natürliche Person zu sein. (5) Die Frau sei dem Mann gleichgestellt.

Artikel 2.Die Einteilung der Personen

(1) Manche Personen sind eigenen Rechts und andere sind fremdem Recht unterworfen. Eigenen Rechts sind grundsätzlich Freigeborene und Freigelassene sowie Ausländer, welche in ihrer Heimat als frei gelten, mit Ausnahme der Kriegsgefangenen. Der Begriff der Freigeborenen umfasst alle nicht in Leibeigenschaft geborenen Personen. (2) Nicht eigenen Rechts sind die Strafsklaven, Leibeigenen, Kriegsgefangenen als auch diejenigen, welche der väterlichen Gewalt unterstehen. (3) Strafsklaven unterliegen bis zu ihrer Begnadigung oder bis zum Tode der Gewalt des aturianischen Königreiches. Sie verfügen bis zu ihrer Begnadigung über keinerlei Rechte. (6) Leibeigene unterstehen nach dem jeweiligen Gewohnheitsrecht dem Recht des Provinzherren beziehungsweise demjenigen dem der Provinzherr die Leibeigenen anvertraut hat. (7) Kriegsgefangene unterstehen dem Recht desjenigen, dessen Eigentum sie sind. (8) Minderjährige unterliegen bis zur Vollendung ihres einundzwanzigsten Lebensjahres dem Recht und der Gewalt des pater familias

Artikel 3.Über die Strafsklaverei

(1) Wer zu Strafsklaverei verurteilt wird, verliert, wenn er denn darüber verfügt, seine Würden, Titel und Bürgerrechte und ebenso seinen Besitz und den Anspruch auf jegliche Rechte. (2) Tatsächlich ist der Strafsklave Eigentum des Staates und wird gleich einer Sache behandelt. (3) Die Strafsklaverei endet grundsätzlich mit dem endgültigen Tod des Verurteilten (4) Die Strafsklaverei kann durch Begnadigung durch die gnädige Hand unseres Königs aufgehoben werden. (5) Wird die Unschuld des Verurteilten im Nachhinein vor dem König bewiesen, so endet die Strafsklaverei noch am selbigen Tage. Jene Person wird sofort in ihren früheren Stand zurückversetzt und erhält eine angemessene Entschädigung.

Artikel 4.Über die Leibeigenschaft

(1) Der Status der Leibeigenschaft wird von den Eltern auf die Kinder weiter gegeben. Somit ist ein jeder dessen Vater und Mutter zum Zeitpunkt seiner Geburt Leibeigene sind von Geburt an selbst ein Leibeigener. (2) Den Status des Freigeborenen erhält jedoch der, wenn zum Zeitpunkt der Geburt dessen Mutter oder Vater jedoch ein Freigeborener oder Freigelassener ist. (3) Der Leibeigene untersteht mit dem Tag seiner Geburt dem Recht des Provinzherren oder desjenigen dem der Provinzherr das Lehen oder die Baronie in der der Leibeigne geboren wurde anvertraut hat. (4) Der Leibeigne ist niemandes Eigentum, denn sein Leib ist sein eigen. Daher ist der Leibeigene nicht gleich einer Sache veräußerbar, noch kann mit ihm willkürlich oder grausam verfahren werden. (5) Kraft seines Status, hat der Leibeigene Rechte als auch Pflichten gegenüber seinem Grundherren . Ebenso hat auch der Grundherr gegenüber seinem Leibeignen Rechte als auch Pflichten. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen Leibeignen und Grundherr richten sich nach dem Gewohnheitsrecht der jeweiligen Provinz (6) Der Leibeigene ist an das Lehen in welchem er geboren wurde gebunden. Er darf jenes nur mit der Erlaubnis oder im Auftrag seines Herrn verlassen. (7) Verstößt ein Leibeigener in dem Lehen seines Herrn gegen das Gesetz oder entbricht ein Rechtsstreit zwischen zwei Leibeigenen, so hat der mit dem Lehen Anvertraute innerhalb der gesetzlichen Richtlinien Urteil zu sprechen. Bricht ein rechtlicher Streit zwischen zwei Leibeignen verschiedener Lehen aus, so muss eine für diesen Fall unparteiische Partei angerufen werden. Stammen beide Parteien aus derselben Baronie so hat der zuständige Baron oder eine von ihm damit beauftragte Person das Urteil zu fällen. (8) Der Leibeigene kann durch Freilassung aus dem Stand der Leibeigenschaft befreit werden. (9) Die Freilassung kann grundsätzlich durch den Provinzherrn oder aber durch ein königliches Dekret veranlasst werden. Fortan soll der Leibeigene dann unwiderruflich den Status des Freigelassenen und seine Kinder, welche danach geboren werden den Status von Freigeborenen haben.

<Artikel 5.Über die Kriegsgefangenschaft

(1) Ein Kriegsgefangner wird bei seiner Gefangenschaft sofort Eigentum des Staates. (2) Der Kriegsgefangene ist, obwohl er gleich einer Sache vom Staat in jeglicher Form veräußert werden kann und dieses Recht auch an den nächsten Eigentümer weitergegeben wird, als Person zu behandeln. (3) Daher kann ein Eigentümer, der seinen Kriegsgefangenen grausam oder mit größter Willkür beziehungsweise Ungerechtigkeit behandelt, von unserem Staate gezwungen werden sein Eigentum durch Verkauf, Schenkung oder ähnliches aufzugeben. (4) Die Kriegsgefangenschaft des Kriegsgefangenen kann durch die Freilassung des Eigentümers beendet werden. Der Kriegsgefangene wird dadurch wieder in seinen früheren Stand zurückversetzt. (5) Der Kriegsgefangene gelangt aber auch dadurch in seine frühere Rechtstellung, wenn er der Gewalt seines Eigentümers entkommt und nach Hause zurückkehrt. (6) Der frühere Eigentümer oder unser Staat können auch dann keine Ansprüche auf den einstigen Kriegsgefangenen stellen, wenn er unser Land wieder betreten sollte. (7) Aturianer, die in einem fremden Land in die Kriegsgefangenschaft geraten sind, erhalten sobald sie wieder in unser Land betreten Titel, Würden Bürgerrechte sowie Eigentum und Privilegien zurück. (8) Es ist an dem Staate die Freiheit, des aus der Kriegsgefangenschaft Zurückkehrenden zu erhalten und zu schützen.

Artikel 6.Über die väterliche Gewalt

(1) Das Recht des pater familias umfasst von je her die uneingeschränkte Herrschaft, über alle Familienmitglieder, welche seiner Gewalt unterstehen. Das Recht des pater familias erstreckt sich auch auf Leben und Tod. Doch so steht es dem Vater nicht zu grundlos oder aus unverhältnismäßigem Zorn heraus die in seiner Gewalt stehende Personen schwer zu bestrafen. Tötet der Vater also seinen Sohn ohne schwerwiegenden Grund, so hat dieser sich vor dem aturianischen Recht zu verantworten, als habe der Sohn nicht in dessen Gewalt gestanden. (2) Das Recht des pater familias umfasst aber auch die Pflicht für jene Person Rechenschaft zu tragen. Beschädigt also eine in jemandes Gewalt stehende Person das Eigentum eines Anderen oder des Staates, so muss dieser den entstandenen Schaden ersetzen. (3) Das Recht des pater familias umfasst weiter auch die Pflicht, jene Person ausreichend zu nähren, zu kleiden und für jene eine Unterkunft zu bereiten. (4) In unserer Gewalt stehen die eigenen Kinder, die man in rechtmäßiger Ehe gezeugt oder geboren hat. (5) Wer also dir und deiner Ehefrau geboren wird, steht in eurer Gewalt, ebenso wer deinem Sohn und dessen Ehefrau geboren wird, das heißt, dass dein Enkel und deine Enkelin gleichfalls in deiner Gewalt stehen sowie der Urenkel und die Urenkelin und dann folgend die übrigen. Wer jedoch deiner Tochter geboren wird, steht nicht in deiner Gewalt, sondern in der seines Vaters beziehungsweise dessen Vaters. (6) In unserer Gewalt stehen weiter diejenigen, welche wir durch Adoption oder die Manicipio in unsere Familie aufgenommen haben. (7) Wen man also rechtmäßig auf Dauer oder für einen gewissen Zeitabschnitt an Kindesstatt annimmt, fällt in die eigene rechtliche Gewalt. Bei einem Adoptivsohn, den man auf Dauer in die Familie aufnimmt, geht damit die rechtliche Gewalt über dessen Kinder und Kindeskinder ebenfalls über. Kinder einer Adoptivtochter fallen nicht in die eigene Gewalt, sondern in die deren Vaters beziehungsweise dessen Vaters (8) In unserer Gewalt stehen auch weiter die minderjährigen Ehefrauen unserer minderjährigen Söhne.

Artikel 7.Über das Ende der väterlichen Gewalt

(1) Das Recht des pater familias endet grundsätzlich, wenn die in der väterlichen Gewalt stehende Person das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat. (2) Weiter wird derjenige von der Gewalt des Familienoberhauptes frei, sobald jener ihn dreimal durch die Manicipio in die Gewalt eines anderen Familienoberhauptes gegeben hat. (3) Grundsätzlich steht es dem Vater jedoch auch zu seine Kinder aus seiner Gewalt zu entlassen, sobald jene ihre Mannbarkeit erreicht haben. Er muss aber dann seinem noch minderjährigen Spross einen Pfleger zur Seite stellen. (4) Die väterliche Gewalt endet natürlicherweise mit dem Tode des gewaltfreien Vaters. Das Recht des pater familias wird jedoch nicht aufgehoben, wenn der Großvater stirbt und die Kinder in die Gewalt des eigenen Vaters fallen. (5) Die väterliche Gewalt endet weiter wenn der Vater verbannt wird oder zu Strafsklaverei verurteilt wird. (6) Wenn der Vater jedoch in Kriegsgefangenschaft gerät, so ist die väterliche Gewalt des Vaters in der Schwebe. (7) Grundsätzlich können weder leibliche noch adoptierte Kinder ihren Gewalthaber zwingen, sie vorzeitig aus seiner Gewalt zu entlassen.

Artikel 8.Ausnahmen über das Ende der väterlichen Gewalt

(1) Die väterliche Gewalt endet nicht automatisch nach dem vollenden des einundzwanzigsten Lebensjahres, wenn die in der Gewalt stehende Person geisteskrank, geistesgestört, blind, stumm oder taub ist. (2) Weiter kann bei Verschwendern oder bei sehr unreifen Menschen die Zeit, in der sie unter der väterlichen Gewalt stehen, verlängert werden. Die Dauer der weiteren Unmündigkeit richtet sich nach dem Richterspruch.

Kapitel II. Über die Geschäftsfähigkeit

Artikel 1.Die Bedeutung der Geschäftsfähigkeit

(1) Nach unserem Gesetz werden vier Stufen der Geschäftsfähigkeit unterschieden. Die volle Geschäftsfähigkeit, die geschützte Geschäftsfähigkeit, die beschränkte Geschäftsfähigkeit sowie die Geschäftsunfähigkeit. (2) Geschäftsunfähigkeit bedeutet für eine Person , dass sie in Ermangelung von Vernunft und Verstand nicht fähig ist Geschäfte irgendeiner Art abzuschließen. Schließt eine geschäftsunfähige Person also einen Vertrag so ist jener von vorneherein als nichtig anzusehen. (3) Beschränkte Geschäftsfähigkeit bedeutet, dass jene Person ohne Zustimmung des Vormundes bzw. Pflegers nur solche Geschäfte gültig vornehmen können, die alleine einen reinen Vermögensvorteil für sie zur Folge haben. Eine beschränkt geschäftsfähige Person kann daher eine Schenkung oder einen Schuldenerlass , solange dies mit keinerlei Pflichten oder Aufgabe von Rechten verbunden ist, durch eigene Willenserklärung gültig annehmen. Ein Geschäft, das Rechte als auch Pflichten zur Folge hat, wie beispielsweise beim Kauf bedarf für seine Gültigkeit der Zustimmung. Eine Zustimmung kann auch konkludent erteilt werden, und vom Vertragspartner angenommen werden, wobei hier der Vertragspartner das Risiko trägt. (4) Geschützt geschäftsfähig, bedeutet dass jene Person obgleich sie schon voll geschäftsfähig ist, noch des Schutzes gegen sich selbst und gegen Übervorteilung berufen darf. Daher kann jene Person, wenn sie in einem Rechtsgeschäft übervorteilt wurde oder sich durch das Geschäft in pekuniäre Not geraten würde, durch eine Bußklage zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes ein Geschäft, welches für sie selbst gelten würde, wieder rückgängig machen. Hier sind jedoch die gewohnheitsrechtlichen Fristen zu beachten. (5) Unter voller Geschäftsfähigkeit, versteht man das Recht frei über Vermögen und Eigentum entscheiden zu können als auch Verträge aller Art nach eigenem Gutdünken abschließen zu können.

Artikel 2.Nicht geschäftsfähige Personen

(1) Nicht geschäftsfähig sind all jene, welche noch nicht mannbar sind. (2) Nicht geschäftsfähig sind weiter all jene welche geisteskrank sind. (3) Nicht geschäftsfähig sind weiter Kriegsgefangene als auch Strafsklaven, da sie ohnehin nicht über eigenes Eigentum verfügen können und selbst Eigentum sind.

Artikel 3.Beschränkt geschäftsfähige Personen

(1) Beschränkt geschäftsfähig sind all jene, welche zwar schon mannbar sind, aber noch nicht das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. (2) Beschränkt geschäftsfähig sind weiter all jene welche eines Vormundes bzw. Pflegers bedürfen. Dazu zählen unter anderem also auch Blinde; Taube, Stumme, Geistesgestörte als auch Verschwender. (3) Beschränkt geschäftsfähig ist auch der Leibeigene. Jenes ist eine logische Konsequenz, dass jener schon alleine in seiner Freizügigkeit eingeschränkt ist und zusätzlich keine Person eigenen Rechts ist.

Artikel 4.Geschützt geschäftsfähige Person

(1) Geschützt geschäftsfähig sind all jene, welche dass einundzwanzigste aber noch nicht das dreiundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.

Artikel 5.Voll geschäftsfähige Personen

(1) Voll geschäftsfähig sind grundsätzlich alle Freie, welche das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. (2) Volle Geschäftsfähigkeit erreicht auch derjenige, der aus der Leibeigenschaft, Kriegsgefangenschaft oder Strafsklaverei entlassen wurde und bereits das einundzwanzigste vollendet hat. (3) Die volle Geschäftsfähigkeit, kann aber durch einen richterlichen Beschluss auch wieder aufgehoben werden, wenn die Person aus irgendeinem Grund eines Pflegers oder Vormunds bedarf.

Kapitel III. Stand und Status im Zivilrecht

Artikel 1.Die Verschiedenen Stände in Aturien

(1) In Aturien unterscheiden wir wie bereits dargelegt Personen eigenen Rechts und Personen, welche fremden Recht unterliegen. (2) Unabhängig davon unterscheidet das aturianische Recht noch weiter verschiedene Stände. (3) Ein eigener Stand stellt die Leibeigenschaft dar, da Leibeigene wie bereits behandelt aufgrund ihres Standes je nach dem Provinzrecht variierend Rechte als auch Pflichten haben. (4) Bei den Freien werden verschiedene Stände unterschieden: Der Stand der Freigelassenen und Freigeborenen, das Bürgertum, der Adel, der Landadel, der Hochadel, der Provinzherren sowie der Stand der Königlichen Familie und des Königs selbst. (5) In den Stand des Bürgers gelangt man, wenn mindestens ein Elternteil Bürger ist und man die vollständige Geschäftsfähigkeit erlangt hat. In den Stand des Bürgers kann jeder Freie überdies auch durch ein städtisches oder richterliches Dekret erhoben werden. Vorraussetzung dafür ist, dass diejenige Person seit mindestens drei Jahren in jener Stadt oder jenem Ort ihren Wohnsitz hat, in dieser Zeit nicht gegen strafrechtliche Gesetze Aturiens verstoßen und man jene Person sich dafür als würdig erwiesen hat. Die Bürgerrechte können aber auch durch Gerichtsentscheid auch entzogen werden. (6) In den Stand des Adels gelangt man naturgemäß durch Geburt in eine Familie von Adel. In den Stand des Adels gelangt man ebenfalls durch Einheirat in eine adelige Familie. In den Stand des Adels kann man aber auch erhoben werden, und zwar entweder durch die einfache Gunst eines Hochadeligen beziehungsweise der des Königs oder durch die Einsetzung in bestimmte Ämter und Würden. Der Stand des Adels wird nur an die Kinder weitervererbt, wenn die Familie geadelt wurde, nicht aber, wenn alleine dieser Person jenes Privileg zuteil wird. Die Würden des Adels können einem aus rechtlichem Gründen durch ein Urteil des dafür zuständigen Provinzherren oder des Königs entzogen werden. Den Status des Adels kann man aber auch verlieren wenn man aus seiner adeligen Familie verstoßen oder geschieden wird und nicht von Geburt an dem Stand des Adels angehört und kein Amt oder Würden inne hat welche einen adeln. (7) In den Stand des Landadels gelangt man als Adeliger nur durch Ernennung, durch einen der Provinzherren oder die Hand des Königs. Dieser Stand als auch die damit verbundenen Güter sind nicht vererbbar. (8) In den Stand des Hochadels gelangt man als Adeliger durch Geburt, durch Heirat eines Hochadeligen, durch Erbschaft oder durch Ernennung durch die königliche Hand. Alleine der König kann einem die Würden und Privilegien des Hochadels aus rechtlichem Grund entziehen. (9) In den Stand des Provinzherren, gelangt ein Adeliger oder Hochadeliger durch die direkte agnatische Erbfolge, als Erstgeborener bzw. ältester Sohn des vorhergehenden Provinzherren oder, falls ein solcher nicht vorhanden sein sollte, durch Wahl in der jeweiligen Provinz. Die Provinz selbst wird erst dann wieder als Teil des Königsreiches anerkannt, wenn der Provinzherr seinen Treueschwur, den er fortan immer wieder erneuern muss, vor dem König leistet. Sollte der nachfolgende Provinzherr noch minderjährig sein, so fällt er bis zu der Vollendung seines einundzwanzigsten Lebensjahres in die Gewalt des Königs. Dem Provinzherren kann jedoch sein Stand nachdem er seinen Treueschwur geleistet hat auch aberkannt werden, wenn dieser einen frevelhaften Hochverrat gegen das Königreich Aturien begeht, seinen Treuschwur gegenüber dem König aus böswilligen Absichten gegenüber unserem Königreich bricht oder er aufgrund von schwerwiegender Geistesgestörtheit seinem ihm anvertrauten Amt nicht mehr nachkommen kann. Die Absetzung eines Provinzherren bedarf zwingend dreierlei Schritte, zunächst des Antrages eines Provinzherren oder des Königs, weiter muss danach durch das Hohe Gericht zu Caldaron das Vorliegen eines Absetzungsgrundes bestätigt werden und zu guter letzt muss durch den König sowie der anderen Provinzherren einstimmig dem Antrag stattgegeben werden. Wird dem Antrag stattgegeben, so nimmt entweder sein eigentlicher Erbe seinen Platz ein oder es müssen neue Wahlen angesetzt werden. ...

geschrieben von: Siobhan W.